Arbeitssicherheit
  • Arbeitssicherheit

    Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Jeder Arbeitgeber hat laut §5 des (ASiG) Arbeitssicherheitsgesetzes, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und sich und die für die Unfallverhütung verantwortlichen…

    Jeder Arbeitgeber hat laut §5 des Arbeitssicherheitsgesetzes, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und sich und die für die Unfallverhütung verantwortlichen Personen beraten zu lassen, insbesondere bei

    • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,
    • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und der Ergonomie, der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

    darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

    Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

    Die Aufgaben des Koordinators während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben ergeben sich aus dem § 3 der BaustellV. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der…

    Die Aufgaben des Koordinators während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben ergeben sich aus dem § 3 der BaustellV. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen.

    Vorankündigung

    Die Vorankündigung einer Baumaßnahme hat durch den Bauherrn spätestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu erfolgen. Die Vorankündigung ist zu erstellen, wenn entweder der Gesamtumfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet oder der Umfang der Arbeiten 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden. Die Erstellung der Vorankündigung kann an den Koordinator delegiert werden.

    Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)

    Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss erstellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden, oder wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erstellt werden muss. Die Erstellung des SiGePlans ist während der Planung der Bauausführungen zu erarbeiten.

    Die Unterlage für spätere Arbeiten

    Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Die Unterlage ist zu erstellen, wenn mehr als ein Arbeitgeber an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt ist.

  • Brandschutzbeauftragter

    Brandschutzbeauftragter

    Um Betrieb und Mitarbeiter vor Bränden zu schützen, empfehlen die Berufsgenossen-schaften den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb. Unser Brandschutzbeauftragter ist für den…

    Um Betrieb und Mitarbeiter vor Bränden zu schützen, empfehlen die Berufsgenossenschaften und die Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb) den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb. Unser Brandschutzbeauftragter ist für den Brandschutz-Verantwortlichen Ihres Betriebes (Unternehmer, Betriebsleiter) ein zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen und berät und unterstützt bei:

    • der Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
    • dem Kontrollieren der Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw.
    • dem Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
    • der Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
    • behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
    • der Dokumentierung aller Tätigkeiten im Brandschutz Mitwirken bei:
      • der Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
      • der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
      • der Umsetzung behördlicher Anordnungen im Brandschutz und Anforderungen des Versicherung,
      • der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
      • der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
      • Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Berufsgenossenschaften
  • Atemschutzgeräteträger

    Leiter des Gas-/ Atemschutzes

    Die Leitung einer Atemschutzabteilung in der Industrie, bei der Feuer- oder Grubenwehr erfordert weitreichende Kenntnisse in den Rechtsgrundlagen des Atemschutzes, der Einteilung…

    Die Leitung einer Atemschutzabteilung in der Industrie, bei der Feuer- oder Grubenwehr erfordert weitreichende Kenntnisse in den Rechtsgrundlagen des Atemschutzes, der Einteilung Atemschutzgeräte und den Schutzfunktionen der sich im Einsatz befindenden Atemschutzgeräte. Unser Leiter des Atemschutzes kann für Sie die folgenden Aufgaben übernehmen:

    • Aus- und Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern,
    • Planung von Atemschutzeinsetzen
    • Organisation der regelgerechten Wartung und Instandhaltung von Atemschutzgeräten
    • Absprachen mit der zuständigen Feuerwehr/ Werksfeuerwehr
    • Gefahrstoffmessungen der Arbeitsbereiche,
    • Leitung einer Atemschutzabteilung,
    • sachgerechten Einsatz von Atemschutzgeräten überprüfen,
    • Dokumentation der Einsätze